Satzung des Fördervereins: Kaleidoskop - Förderverein für Bewohner*innen und Tagesgäste des “AWO Haus Spielberg“

 

 

 

§1 Name und Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen: Kaleidoskop - Förderverein für Bewohner*innen und Tagesgäste des “AWO Haus Spielberg“.

 

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen werden.

 

Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..  

 

2.     Der Verein hat seinen Sitz in 76307 Karlsbad, Am Talberg 18.

 

3.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

       

 

§ 2 Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

1.     Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Bewohner*innen und Tagesgäste des „AWO Haus Spielberg“ sowie der Einrichtung selbst.

 

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

3.     Weiterhin wird der Satzungszweck erreicht durch:

 

-       (Inklusion) Einbeziehung des „AWO Haus Spielberg" und seiner Bewohner*innen und Tagesgäste in das vielfältige Gemeindeleben Karlsbads

 

-       Kontaktaufnahme und Kontaktpflege mit den verschiedenen Gruppen, Vereinen und Verbänden Karlsbads zur Unterstützung inklusiver Ansätze und Bemühungen

 

-       Öffentlichkeitsarbeit für das „AWO Haus Spielberg"

 

-       Mitarbeit, Unterstützung und Organisation bei Festlichkeiten

 

-       Aufbringen von Finanzmitteln zur Unterstützung der verschiedenen Aktivitäten der Bewohner*innen sowie der Tagesgäste

 

-       Unterstützung bei der Ausstattung von Räumlichkeiten

 

4.     Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs.1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

5.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6.     Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

7.     Alle aktiven Mitglieder des Vereins nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr.

 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2.     Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

3.     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrags.

 

      Die Zustellung der Satzung und einer Bestätigung über die Aufnahme gilt als

 

      Mitteilung über die Mitgliedschaft.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

-       Tod

 

-       Austritt aus dem Verein

 

-       Ausschluss

 

-       Streichung von der Mitgliederliste

 

Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen, wobei eine Frist von sechs Wochen bei Kündigung zum Jahresende  eingehalten werden muss.

 

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes muss nach dessen vorheriger Anhörung vom Vorstand beschlossen werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

Ein Beschluss kann wegen vereinsschädigendem Verhalten gefasst werden. Das Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und Androhung der Streichung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen bisherigen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung in der Frist von vier Wochen nicht bezahlt hat.

 

 

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt. Die Ehrenmitgliedschaft endet in Entsprechung zu § 4.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1.     Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2.     Die Beitragszahlung erfolgt jährlich durch Bankeinzug oder Überweisung.

 

3.     Der Vorstand kann auf begründeten Antrag den Mitgliedsbeitrag erlassen.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.     die Mitgliederversammlung

 

2.     der Vorstand

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

 

2.     Sie entscheidet die Richtlinien der gesamten Arbeit und auf Antrag endgültig über die Vereinsangelegenheiten.

 

3.     Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet alle zwei Jahre nach schriftlicher Einladung statt. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher erfolgen und die Tagesordnung enthalten.

 

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche  vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können behandelt werden, wenn sie von 1/3 der Anwesenden gebilligt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

 

 

 

4.       Zuständigkeit:

 

-       Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

-       Wahl des/der Wahlleiter/in

 

-       Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenwarts/der Kassenwartin

 

-       Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre

 

-       Wahl des/der Kassenprüfer*in

 

-       Festlegung der Mitgliedsbeiträge (gemäß § 6.1)

 

-       Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

-       Entscheidung über die Auflösung des Vereins

 

-       Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch

 

-       Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen für die Aktivitäten des Vereins

 

5.     Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn dies der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

 

6.      Alle Mitglieder werden zu den Versammlungen eingeladen, es steht allen Mitgliedern das Recht zu, an den Aussprachen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

7.     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

 

7.1  Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom/von der 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen/eine Versammlungsleiter*in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

7.2  Ein/eine Versammlungsleiter/in als Wahlleitung ist insbesondere bei Versammlungen zur Neuwahl des Vorstandes zu bestimmen. Der/die Wahlleiter/in hat von der Vorstandswahl ein Protokoll zu erstellen, das von ihm/ihr und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Der/die Wahlleiter/in darf nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

7.3  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt bei einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7.4  Die Art der Abstimmung entscheidet der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss  schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

 

Wahlen können nach dem Willen der Mehrheit öffentlich oder geheim erfolgen. Bei geheimer Wahl sind zwei Stimmenzähler zu wählen. Es gilt jeweils der/die Kandidat/in als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Falls keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit erreicht oder bei Stimmengleichheit bei nur zwei Kandidaten wird durch Stichwahl entschieden. Führt auch dies zur Stimmengleichheit, entscheidet das von einem Stimmenzähler zu ziehende Los.

 

7.5  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von  2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

7.6  Über jede Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer*in eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus:
-      dem/der 1. Vorsitzenden
-      dem/der 2. Vorsitzenden
und dem erweiterten Vorstand welchem zusätzlich angehören:

 

2.    -      der/die Kassenwart*in
-      der/die Schriftführer*in
-      und ein bis fünf Beisitzer*innen

 

3.     Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des

 

§ 26 BGB. Beide Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.

 

4.     Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger*in berufen.

 

5.     Zuständigkeit:
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit nicht durch die Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist:

 

-       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der        Tagesordnung

 

-       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

-       Erstellung des Jahresberichtes

 

-       Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auch auf andere Vorstandsmitglieder oder andere Mitglieder zur ständigen Erledigung übertragen.

 

 

 

6.    Sitzungen und Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes:

 

6.1  Der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein.

 

6.2  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden; bei dessen/ deren Abwesenheit die des/der 2. Vor-sitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende  binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen, dass die anwesenden Mitglieder auch dann entscheiden können, wenn eine ordnungsgemäße Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Bei Stimmengleichheit in der zweiten Versammlung entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des/der 2. Vorsitzenden.

 

6.3  Über Beschlüsse und Sitzungen des Vorstandes wird vom/von der Schriftführer*in eine Niederschrift gefertigt, die von ihm/ihr und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

 

6.4  Die Wiederwahl von Vereinsmitgliedern in Funktionen des Vereins ist möglich.

 

6.5  Der/die Kassenwart*in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Ein/e Kassenprüfer/in wird von der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Sie/er hat die Aufgabe, nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

§ 11 Vereinsmittel

 

Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1.     Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

 

2.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit  von den erschienenen Mitgliedern erfolgen.

 

3.     Bei Auflösung des Vereins erfolgt diese Abwicklung durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

4.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht die Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

 

 

 

§ 13 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist Ettlingen.

 

 

 

Kaleidoskop

Förderverein für Bewohner*innen & Tagesgäste des „AWO Haus Spielberg" e.V.

Am Talberg 18

76307 Karlsbad

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